(1) Die Funktionszulage wirkt sich auf die Festlegung folgender wirtschaftlicher Zuwendungen aus:
- 13. Monatsgehalt;
- Abfertigung;
- Gehaltskürzungen in den vorgesehenen Fällen;
- Ergebniszulage;
- Überstundenvergütung;
- angemessene Entschädigung.
(2) Ab dem 1. September 2002 wird die Funktionszulage graduell in ein persönliches, auf das Ruhegehalt anrechenbares, getrenntes sowie fixes und bleibendes Lohnelement umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt jährlich im Ausmaß von 5% und zwar pro Jahr, in dem die Zulage bezogen wird. Dieses Lohnelement unterliegt den Veränderungen der entsprechenden Funktionszulage.
(3) Für das Personal, welches die Sonderbesoldung laut Landesgesetz vom 19. Dezember 1994, Nr. 13, bezogen hat, wird, ausschließlich für pensionsrechliche Zwecke, nur der, über die Sonderbesoldung hinausgehende Teil der Funktionszulage im Sinne des vorhergehenden Absatzes umgewandelt.
(4) Die Funktionszulage und die individuelle Zulage werden bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft mit den Modalitäten und Einschränkungen ausbezahlt, die für die Bezahlung des Gehaltes vorgesehen sind.