(1) Den Direktoren komplexer Strukturen steht für die Dauer des Führungsauftrages einer komplexen Struktur, zusätzlich zur jeweils zustehenden Besoldung, eine eigene jährliche Funktionszulage zu.
(2) Als Berechnungsgrundlage wird das jährliche Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe des Funktionsbereiches A des einzigen Stellenplanes herangezogen. Die Zulage steht 13 mal jährlich zu, wird monatlich ausbezahlt und enthält die Sonderbesoldung gemäß Landesgesetz vom 19. Dezember 1994, Nr. 13.
(3) Den komplexen Strukturen wird ein Koeffizient zwischen 1,0 und 1,9 zugewiesen, der in besonderen Fällen bis auf höchstens 2,5 angehoben werden.
(4) Die vorhergehenden Absätze dieses Artikels gelten ab dem 1. Januar 2003.
(5) Das leitende sanitäre Personal, das im Jahr 2002 als Direktor einer komplexen Struktur beauftragt war, erhält mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 oder ab dem späteren Datum der effektiven Beauftragung mit Maßnahme des Generaldirektors eine Funktionszulage im Ausmaß des Koeffizienten 1,0 auf der Berechnungsgrundlage laut Absatz 2, welche die Sonderbesoldung gemäß Landesgesetz vom 19. Dezember 1994, Nr. 13, enthält.
(6) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 steht den zum Zeitpunkt der Einstufung am 1. September 2002 im Dienst stehenden Direktoren komplexer Strukturen/Biologen, Chemikern, Physikern und Apothekern, ein Koeffizient zwischen 1,3 und 1,9 zu. Falls die Koeffizienten der Führungsstrukturen innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Vertrages nicht bestimmt sein sollten, wird der Koeffizient 1,6 für die sanitären Leiter/Biologen, Chemiker, Physiker und Apotheker, bzw. 1,4 für die sanitären Leiter/Psychologen, angewandt.