(1) Den Verantwortlichen einfacher Strukturen steht für die Dauer ihres Führungsauftrages, zusätzlich zur zustehenden Besoldung, eine eigene jährliche Funktionszulage zu.
(2) Als Berechnungsgrundlage wird die, der zweiten Gehaltsklasse der unteren Besoldungsstufe entsprechende, jährliche Besoldung der für das Personal der Landesverwaltung geltenden achten Funktionsebene herangezogen. Die Zulage steht 13 mal jährlich zu, wird monatlich ausbezahlt und ersetzt die Zulage für die Verantwortung des "Moduls".
(3) Den einfachen Strukturen werden Koeffizienten von 0,5 bis 0,9 zugewiesen. In besonderen Fällen kann der Koeffizient bis auf höchstens 1,2 angehoben werden. Den sanitären Leitern der ehemaligen II. Leitungsebene, welche vor Inkrafttreten dieses Vertrages mit der Leitung eines "Moduls" beauftragt waren, wird für die Dauer des Auftrages als Verantwortlicher einer einfachen Struktur ein Koeffizient zwischen 0,7 und 0,9 zugewiesen.
(4) Die vorhergehenden Absätze dieses Artikels gelten ab dem 1. Jänner 2003.
(5) Das leitende sanitäre Personal, das im Jahr 2002 mit der Leitung eines "Moduls" beauftragt war, erhält mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 eine Funktionszulage, die dem Koeffizienten 0,5 auf der Berechnungsgrundlage laut Absatz 1 entspricht und die bezogene Zulage für die Verantwortung des "Moduls" beinhaltet.
(6) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 wird den einfachen Strukturen jedenfalls der Mindestkoeffizient laut Absatz 5 zugewiesen. Falls die Koeffizienten der Führungsstrukturen innerhalb 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages nicht bestimmt sein sollten, wird den einfachen Strukturen der Koeffizient 0,7 zugewiesen.