(1) Das Personal das den in Abschnitt II genannten unerlässlichen Diensten zugeteilt ist, informiert den direkten Vorgesetzten innerhalb 11.00 Uhr des dritten Arbeitstages vor dem Streik über seine Bereitschaft, den unerlässlichen Mindestdienst in den entsprechenden Diensten zu gewährleisten. Sollte die notwendige Präsenz nicht gegeben sein, um den entsprechenden Mindestdienst zu gewährleisten, bestimmt die vorgesetzte Führungskraft nach Ablauf des obgenannten Termins mittels Dienstanweisung das Personal, das Dienst leisten muss.
(2) Das Personal, das dem Bereitschaftsdienst der in Artikel 3 angeführten Dienste zugeteilt ist, darf sich nicht am Streik beteiligen.