(1) Dem Personal, das in die nachgenannten Berufsbilder eingestuft, dem Straßeninstandhaltungsdienst zugeordnet ist und nach Inkrafttreten des BÜKV vom 29.07.1999 in den Dienst aufgenommen wurde, wird mit Ablauf 1. Jänner 2002 eine Straßendienstzulage im unten angeführten Bruttoausmaß zuerkannt:
- für das in das Berufsbild Straßenwärter/Straßenwärterin eingestufte Personal: 160 Euro;
- für das in das Berufsbild spezialisierter Straßenwärter/spezialisierte Straßenwärterin eingestufte Personal: 110 Euro.
(2) Dem Personal, das in die Berufsbilder Straßenwärter/Straßenwärterin eingestuft, dem Straßeninstandhaltungsdienst zugeordnet ist und nach Inkrafttreten des BÜKV vom 29.07.1999 in den Dienst aufgenommen wurde, wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Position nach Klassen und Vorrückungen, eine Straßendienstzulage im unten angeführten Bruttoausmaß zuerkannt:
- untere Besoldungsstufe: Euro 110;
- obere Besoldungsstufe, Vorrückung 0 und 4: Euro 80;
- obere Besoldungsstufe, Vorrückung 5 bis 8: Euro 60
- obere Besoldungsstufe, Vorrückung 9 bis 12: Euro 40
- obere Besoldungsstufe, Vorrückung 13 bis 16: Euro 20
(3) Dem Personal, das in die Berufsbilder spezialisierter Straßenwärter/spezialisierte Straßenwärterin eingestuft, dem Straßeninstandhaltungsdienst zugeordnet ist und nach Inkrafttreten des BÜKV vom 29.07.1999 in den Dienst aufgenommen wurde, wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Position nach Klassen und Vorrückungen, eine Straßendienstzulage im unten angeführten Bruttoausmaß zuerkannt:
- untere Besoldungsstufe: Euro 90
- obere Besoldungsstufe, Vorrückung 0 bis 4: Euro 65
- obere Besoldungsstufe, Vorrückung 5 bis 8: Euro 50
- obere Besoldungsstufe, Vorrückung 9 bis 12: Euro 35
- obere Besoldungsstufe, Vorrückung 13 bis 16: Euro 20
(4) Die wirtschaftliche Behandlung nach Besoldungsstufe, Klasse und Vorrückung, einschließlich der Straßendienstzulage, vergütet:
- besonders beschwerliche und riskante Situationen, die mit der Ausübung des Straßendienstes verbunden sind, insbesondere die dauernde Anwesenheit auf öffentlichen Straßen;
- den erhöhten Arbeitsaufwand, der sich aus den verschiedenen mit der Ausübung des Straßendienstes verbundenen Tätigkeiten ergibt, einschließlich der straßenpolizeilichen Funktionen;
- die ständige berufliche Weiterbildung;
- die Verpflichtung zum Tragen von Dienst- und Schutzkleidung;
- die Verpflichtung zur Ausübung des Dienstes auch unter besonders erschwerten Umständen und das damit verbundenes Risiko (Einsätze für den Zivilschutz).
(5) Die Straßendienstzulage gemäß der Absätze 1, 2 und 3 wird wegen des besoldungsmäßigen Aufstieges nach Klassen und Vorrückungen nicht gekürzt.15)