(1) Dem Personal, das vorwiegend die Aufgaben als Fahrer ausübt, wird eine monatliche Risikozulage im Ausmaß von nicht mehr als 20 % des monatlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der vierten Funktionsebene zuerkannt, wobei die durchschnittliche Anzahl der im Jahr gefahrenen Kilometer berücksichtigt wird.