(1)Dem Personal des Landesforstkorps steht, ähnlich wie dem staatlichen Forstkorps für die vergleichbaren Aufgaben, eine monatliche Forstdienstzulage im Ausmaß von 33 Prozent zu, die auf das Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene berechnet wird.8)
(2) Das Personal des Landesforstkorps sowie das Personal laut Artikel 18, Absatz 1, des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 26 von 1995, das bei Inkrafttreten des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997 im Dienst ist, bezieht weiterhin, anstelle der Zulage laut Absatz 1, die pensionierbare Monatszulage in dem am 31. Dezember 1996 zustehenden Ausmaß im Sinne des Artikels 4, Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Mai 1996, Nr. 359. Ab 1. Jänner 1997 wird die in diesem Absatz vorgesehene Zulage im Ausmaß der Erhöhung der Anfangsgehälter der unteren Gehaltsstufe des Landespersonals für die entsprechende Funktionsebene erhöht.
(3)9)
(4) Die im Artikel 4, Absatz 4, des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1995, Nr. 395, vorgesehene Erhöhung der pensionierbaren Zulage wird als persönliche Zulage beibehalten.
(5)Die Zulagen der Absätze 1 und 2 entgelten:
- die größere Arbeitsbelastung aufgrund der mit der Ausübung der gerichtspolizeilichen, sicherheitspolizeilichen und verwaltungs-polizeilichen Aufgaben verbundenen Tätigkeiten;
- die Verantwortung und die Risiken, die mit dem Tragen der Uniform und der Waffen verbunden sind;
- die ständige Erreichbarkeit für Beratung und Informationen der Bürger;
- einen angemessenen Bereitschaftsdienst, um im Falle der Notwendigkeit den sofortigen Einsatz des Landesforstkorps im Bereich der eigenen Zuständigkeit im Zivilschutz zu gewährleisten;
- die Belastung und Risiken, die sich durch die besonderen nachteiligen Bedingungen ergeben, unter denen der Dienst abzuwickeln ist, einschließlich der Beschwernisse, die mit der Ausübung der Arbeitstätigkeit außerhalb des ordentlichen Dienstsitzes verbunden sind.8)
(6) Das Personal des Landesforstkorps, das aus Gesundheitsgründen in ein anderes nicht dem Forstkorps zugehöriges Berufsbild eingestuft wird, bezieht die Forstdienstzulage als persönliche Zulage.
(7) Dem Personal des Landesforstkorps mit mehr als fünfzehn Dienstjahren am 31.12.1996 wird ein bezahlter jährlicher persönlicher Sonderurlaub in folgendem Ausmaß zuerkannt:
- dem Personal mit einem auf sechs Tage verteilten wöchentlichen Stundenplan: mit mehr als fünfzehn oder mehr als fünfundzwanzig Dienstjahren zwei bzw. zwölf Arbeitstage;
- dem Personal mit einem auf fünf Tage verteilten wöchentlichen Stundenplan: mit mehr als fünfzehn oder mehr als fünfundzwanzig Dienstjahren drei bzw. zwölf Arbeitstage.
(8) Das von Absatz 7 betroffene Personal, das innerhalb der Fallfrist des 31. Dezember 1997 anstelle des Sonderurlaubes für eine persönliche Jahreszulage optiert hat, bezieht im Monat Dezember diese Zulage, die einem Dreißigstel des Dezembergehaltes für jeden Tag Sonderurlaub entspricht. Die Option hat Wirkung ab 1. Jänner 1998. Die Begünstigungen gemäß diesem Absatz und dem Absatz 7 verfallen im Falle des Ausscheidens aus dem Landesforstkorps