(1) Dem stellvertretenden Abteilungs- und Amtsdirektor und gleichgestellten steht eine monatliche Aufgabenzulage im Ausmaß von nicht mehr als zwanzig Prozent der Funktionszulage der beauftragten Führungskraft zu. Zu den Aufgaben der stellvertretenden Führungskräfte gehört es, die beauftragte Führungskraft bei Abwesenheit zu ersetzen und sie bei der Ausübung der Führungsaufgaben zu unterstützen.
(2) Im Falle eines Teilzeitarbeitsverhältnisses der beauftragten Führungskraft steht der stellvertretenden Führungskraft eine Erhöhung der monatlichen Aufgabenzulage im Ausmaß von zehn Prozent der Funktionszulage der beauftragten Führungskraft zu.
(3) Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Zulage steht jenen stellvertretenden Führungskräften nicht zu, denen die entsprechende Funktionszulage aufgrund der Abwesenheit der beauftragten Führungskraft bezahlt wird.