(1) Dem Personal der ladinischen Sprachgruppe steht eine pauschale Pendlerzulage zu,
- falls es in einer Gemeinde der ladinischen Täler der Provinz Bozen, einschließlich der ladinischen Fraktionen der Gemeinde Kastelruth, ansässig ist und sich dort an arbeitsfreien Tagen gewöhnlich aufhält;
- und außerdem eine außerhalb der ladinischen Täler der Provinz Bozen, einschließlich der ladinischen Fraktionen der Gemeinde Kastelruth, befindliche Stelle besetzt, die laut Proporzbestimmungen der ladinischen Sprachgruppe vorbehalten ist, oder die, falls dem Proporz nicht unterliegend, zu einem Dienst gehört, der auch für die ladinische Bevölkerung zuständig ist.
(2) Die Pendlerzulage beträgt pro Tag effektiver Dienstanwesenheit 10,10 Euro 10,10, falls die tatsächliche Entfernung zwischen dem individuellen Wohnort und dem individuellen Dienstsitz mindestens 81 km beträgt. Sie beträgt 7,75 Euro, wenn die genannte Entfernung mindestens 25 km beträgt.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehene pauschale Pendlerzulage für Ladiner ist mit der für die Allgemeinheit geltende Pendlerzulage laut Artikel 74 des BÜKV vom 29.7.1999 nicht häufbar.
(4) Die Zulage steht mit Wirkung ab Datum der Vorlage des Antrages zu.
(5) Die Zulage laut Absatz 2 wird alle zwei Jahre im Ausmaß des tendenziellen Inflationsindexes aufgewertet, der vom ASTAT für den jeweiligen Zweijahreszeitraum für die Gemeinde Bozen festgestellt wird.
(6) Die Bestimmungen dieses Artikels finden mit Wirkung 1. Jänner 2002 Anwendung.
(7) In erster Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels auf das Personal, das die pauschale Pendlerzulage bereits bezieht, steht die Zulage für das Jahr 2002 im Ausmaß zu, wie sie für eine Entfernung von wenigstens 81 Kilometern vorgesehen ist.