(1) Die Aufgabenzulage wird zuerkannt:
- an Personalkategorien, die Aufgaben mit größerer Verantwortung, größerem Risiko sowie größerem Arbeitsaufwand ausüben, die nicht bereits durch das Gehalt der Zugehörigkeitsfunktionsebene angemessen abgedeckt sind;
- an einzelne Personen, denen Aufgaben anvertraut werden, die eine größere Verantwortung, größere Risiken oder eine größere Arbeitsbelastung mit sich bringen, die nicht bereits mit dem Gehalt der Zugehörigkeitsfunktionsebene in angemessener Form vergütet sind.
(2) Voraussetzung für die Zuerkennung der Aufgabenzulage ist, dass die Aufgaben, die eine größere Verantwortung, größere Risiken oder eine größere Arbeitsbelastung mit sich bringen, nicht bereits durch andere Gehaltselemente vergütet werden oder vergütet werden können.
(3) Die Aufgabenzulage kann auch als Ersatz anderer Gehaltselemente sowie im Falle einer auch gelegentlichen Ausübung von Aufgaben zuerkannt werden, für welche die Rechtsordnung eine besondere berufliche Befähigung vorschreibt.
(4) Im ersten Teil der Anlage 1 zu diesem Vertrag sind die Kategorien von Personen angeführt, die bereits eine Aufgabenzulage erhalten. Im zweiten Teil dieser Anlage werden neue Kategorien angeführt.
(5) Dem Personal, welches Gesundheitsrisiken ausgesetzt ist, die trotz Einhaltung der von einschlägigen vorgesehenen Schutzbestimmungen nicht beseitigt werden können, wird, nach Anhören der zentralen Dienststelle für Arbeitsschutz eine Risikozulage zuerkannt, deren Ausmaß vom Grad des nicht ausschließbaren Risikos abhängt. Um eine transparente Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten trifft sich die Personalabteilung mit den repräsentativen Gewerkschaften, auf Antrag auch im Vorhinein, um die einzelnen Fälle zu überprüfen. An den entsprechenden Sitzungen nehmen auch die Dienststelle für Arbeitsschutz, die verantwortliche Arbeitsschutzfachkraft der jeweiligen Organisationseinheit, der das betroffene Personal angehört, sowie der Sicherheitssprecher des Personals des entsprechenden Dienstes teil.