(1) Die Beurteilung der Leistungen des Personals erfolgt auf der Grundlage einer vorausgehenden Vereinbarung über die während des Jahres zu erledigenden Aufgaben und zu erreichenden Ziele. Diese Vereinbarung wird zwischen dem Personal und dem direkten Vorgesetzten zu Beginn des entsprechenden Jahreszeitraumes im Rahmen eines eigenen persönlichen Gesprächs getroffen. Für die entsprechende Vereinbarung sowie für die Beurteilung ist ein eigenes Formblatt zu verwenden. Im Beurteilungsgespräch kann das Personal eine Frist von nicht mehr als zehn Tagen beantragen, um zur Beurteilung Stellung zu nehmen. Dem Personal ist am Ende eine Kopie der Beurteilung auszuhändigen.
(2) Die Erreichung der Ziele, Ergebnisse und Aufgaben, die im Vorhinein vereinbart wurden, hat die Zuerkennung des Grundbetrages der Leistungsprämie zur Folge. Der Grundbetrag kann verweigert oder reduziert werden, falls im Laufe der betroffenen Beurteilungsperiode eine Disziplinarstrafe verhängt wurde. Der Grundbetrag der Leistungsprämie steht nicht zu:
- für die Zeit der nicht bezahlten Abwesenheiten;
- für die wegen Krankheit abwesende Zeit, falls diese im beurteilten Sonnen- oder Schuljahr sechs Monate übersteigt.
(3) Der Grundbetrag der jährlichen Leistungsprämie wird für die einzelnen Funktionsebenen im folgenden Ausmaß festgelegt:
IFE: Euro 335,70
IIFE: Euro 361,52
IIIFE: Euro 387,34
IVFE: Euro 413,17
VFE: Euro 438,99
VIFE: Euro 464,81
VIIFE: Euro 490,63
VIIIFE: Euro 516,46
IXFE: Euro 542,28
(4) Zum Zwecke der Zuteilung der zusätzlichen Leistungsprämie wird der Fonds für Leistungsprämien laut Artikel 58, Absatz 1, des BÜKV vom 29.07.1999, nach Abzug der Sozialabgaben, an die einzelnen Ressorts, Abteilungsdirektionen, gleichwertige Organisationseinheiten, Kindergarten- und Schuldirektionen verteilt. Die Zuweisung erfolgt im Verhältnis zu den Stellen, die den entsprechenden Strukturen zugeteilt sind, und zwar unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen den Anfangsgehältern, inklusive Sonderergänzungszulagen, der einzelnen Funktionsebenen. Dazu werden für das Jahr 2002 die am 1. Oktober 2002 zugewiesenen Stellen berücksichtigt. Für die folgenden Jahre werden die zum 1. Jänner bzw. im Schulbereich zum 1. September zugewiesenen Stellen herangezogen. Für die Berechnung des Gesamtfonds für Leistungsprämien wird das Gehaltsvolumen des Bereiches der Führungskräfte des Landes nicht berücksichtigt.
(5) Die nicht zugewiesenen Grundbeträge der Leistungsprämie erhöhen den Betrag, der der entsprechenden Führungsstruktur für die Zuweisung der zusätzlichen Leistungsprämien zugewiesen wurde.
(6) Für die Zuweisung der zusätzlichen Leistungsprämien gelten folgende Kriterien:
- maximaler Betrag der zusätzlichen Leistungsprämie: das Doppelte des Grundbetrages;
- Beurteilungsniveau der Leistungen;
- Komplexität der zugewiesenen Aufgaben;
- mit diesen Aufgaben verbundene Verantwortung;
- Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben;
- Verhältnismäßigkeit zwischen Gesamtentlohnung (inklusive Zulagen) und Leistungen;
- Abwesenheiten (wiederholt oder verlängert).
(7) Die zusätzlichen Leistungsprämien können auch nur einer beschränkten Anzahl des Personal zuerkannt werden, wobei der Ausschluss von gesamten Personengruppen zu vermeiden ist. Der Grund- und zusätzliche Betrag der Leistungsprämie steht auch dem Personal in bezahlter Gewerkschaftsfreistellung zu. Die, auch teilweise, nicht erfolgte Verwendung des zugewiesenen Fonds wird in einem entsprechenden Bericht der zuständigen Führungskraft dem Generaldirektor des Landes zur Kenntnis gebracht. Der nicht zugewiesene Fondsanteil fließt in den allgemeinen Fonds für das nachfolgende Jahr.
(8) Das Personal der jeweiligen Führungsstruktur hat Anrecht darauf, Einsicht in das Verzeichnis des Personals zu nehmen, dem die zusätzliche Leistungsprämie zuerkannt wurde.
(9) Die Erreichung der im Vorhinein vereinbarten Ziele, Ergebnisse und Aufgaben gilt als zufriedenstellende Beurteilung für die Gewährung der zweijährigen Gehaltsvorrückung laut Artikel 56, Absätze 1, 2 und 3, des BÜKV vom 29.07.1999; somit wird diese von Amts wegen gewährt, außer die vorgesetzte Führungskraft legt vor Ablauf des entsprechenden Zweijahreszeitraums eine nicht zufriedenstellende Beurteilung über die berufliche Entwicklung des betroffenen Personals im entsprechenden Zweijahreszeitraums vor, wobei jedenfalls die Regelung über die Beurteilung laut Absatz 1 zu berücksichtigen ist. Für das Personal in bezahlter Gewerkschaftsfreistellung wird die Gehaltsprogression laut den Absätzen 1, 2 und 3 des Artikels 56 des BÜKV vom 29.07.1999 von Amts wegen zuerkannt.
(10) Die jährliche Beurteilung der Leistungen dient auch als Grundlage für die Zuerkennung der befristeten individuellen Gehaltserhöhung laut Artikel 56, Absatz 4, des BÜKV vom 29.07.1999.
(11) Die Gewerkschaften können bei der Personalabteilung Informationen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels in den einzelnen Führungsstrukturen einholen und beantragen, angehört zu werden.