Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) An Tagen, an denen die letzten Vorbereitungen für die Auszahlung der Gehälter und der Sozialleistungen getroffen werden, darf das Personal, das direkt von diesen Vorbereitungen betroffen ist, sich nicht am Streik beteiligen.