Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) In den Diensten Umweltschutz, öffentliche Hygiene und Gesundheit ist der übliche Bereitschafts- und Aufsichtsdienst zu gewährleisten.
(2) Im Katastrophenfalle muß der Streik sofort unterbrochen werden.