Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Das technische Personal des Zivilschutzes und des Landesfunkdienstes darf sich nicht am Streik beteiligen.
(2) Das Verwaltungspersonal der Dienste laut Absatz 1 darf das Streikrecht mit folgenden Einschränkungen ausüben: