Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Dem Lehr- und diesem gleichgestellten Personal, das in den Schulen jeder Art und jeden Grades, einschließlich der Kindergärten, Menschen mit schwerer Behinderung betreut, steht eine monatliche Aufgabenzulage im Ausmaß von vier Prozent des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zu. Falls dieses Personal im Besitze des Spezialisierungstitels für Behindertenbetreuer ist, steht die Zulage im Ausmaß von fünf Prozent zu.
(2) Die Zulage laut Absatz 1 wird pro Schuljahr oder pro Abschnitt des Schuljahres zuerkannt.