Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Dem Personal, das dauernd Bargeld verwalten muss, wird eine monatliche Risikozulage im Ausmaß von nicht mehr als 20 % des monatlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zugeteilt, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden: