Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Dem Personal, das im Besitze des Befähigungszeugnisses für Heizkesselwärter ist und dem Feuerungsanlagen anvertraut werden, für deren Bedienung obiges Befähigungszeugnis erforderlich ist, steht für die Ausübung der entsprechenden Aufgaben eine monatliche Zulage zu, deren Ausmaß nicht weniger als fünf und nicht mehr als zehn Prozent des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der zweiten Funktionsebene ausmacht.