(1) Als Dienstwohnungen gelten Wohnungen, die im Konzessionswege an Bedienstete vergeben werden, um Aufsichts-, Wartungs-, Hausmeister- und ähnliche Dienste auszuüben.
(2) Die Aufgaben, die mit der Konzession einer Dienstwohnung verbunden sind, werden in dem der Konzession beizufügenden Konzessionsvertrag festgelegt. Die Konzession der Dienstwohnung erfolgt unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- a) der Nießbrauchzins wird mit Euro 1,29 pro Quadratmeter festgelegt und auf die zur Verfügung stehende Wohnfläche berechnet, wobei der Bedarf der Familie berücksichtigt wird; dieser Betrag wird mit 1. Jänner 2003 jährlich aufgrund des vom Landesinstitut für Statistik mitgeteilten gesamtstaatlichen Indexes der Verbrauerpreise für Familien von Arbeitern und Angestellten für den vorausgehenden Zeitraum Oktober-Oktober neu festgelegt;
- b) die Nebenkosten gehen zu Lasten des Konzessionärs gemäß dem geltenden Gesetz über den gerechten Mietzins und werden bei Fehlen entsprechender Zähler im angemessenen Ausmaß festgelegt, wobei die besondere Beschaffenheit des Gebäudes berücksichtigt wird; die kleinen Ausbesserungen gehen laut Artikel 1609 des Zivilgesetzbuches zu Lasten des Nutznießers;
- c) für die Ausübung der mit der Dienstwohnung verbundenen Aufgaben steht dem Nutznießer eine Aufgabenzulage zu, welche den für diesen Zweck notwendigen, größeren Arbeitsaufwand, die Verantwortung, die Aufgaben und die damit verbundenen Risiken berücksichtigt und die in einem eigenen Arbeitsvertrag bestimmt wird;
- d) die Arbeitszeit kann unregelmäßig oder reduziert sein, und zwar unter Berücksichtigung der zugewiesenen Aufgaben des Konzessionärs;
- e) die mit dem Abschluß des Konzessionsvertrages verbundenen Kosten und Gebühren gehen zu Lasten der Verwaltung.
(3) Die Konzession über die Dienstwohnung kann wegen eines triftigen Grundes bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten widerrufen werden. Falls schwerwiegende persönliche oder familiäre Gründe vorliegen, kann die Übergabe der Dienstwohnung für weitere sechs Monate aufgeschoben werden, außer die Verwaltung bietet eine annehmbare alternative Wohnung an. Die Kündigungsfrist von sechs Monaten ist auch vom Konzessionär einzuhalten. Die Konzession erlischt von Rechts wegen im Falle des Dienstaustritts, der Versetzung oder der Zuteilung von anderen Aufgaben.
(4) Die Ausübung der mit der Führung eines Gebäudes verbundenen Aufgaben mit entsprechendem zusätzlichen Arbeitsaufwand, Verantwortung, Aufgaben und Risiken hat ebenfalls die Zuweisung der Zulage laut Absatz 2, Buchstabe c), zur Folge, auch wenn eine Dienstwohnung fehlt.