Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Das Berufsbild Fachlehrer/Fachlehrerin für Pflege und Rehabilitation wird gemäß Anlage 3 zu diesem Vertrag eingeführt.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Vertrages wird das Personal im Berufsbild eines/r Fachlehrers/in, das im Rahmen der Berufsbildung für den Unterricht der Fächer eingesetzt ist, die in den Bereich Pflege und Rehabilitation fallen, in das neue Berufsbild laut Absatz 1 eingestuft. Dabei wird ihm in der VII. Funktionsebene, nach Klassen und Vorrückungen, eine Gehaltsposition zuerkannt, die - im Vergleich zur Stellung in der bisherigen Funktionsebene - um eine zweijährige Laufbahnentwicklung vemindert wird.