Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Die Kosten für Arztvisiten für das Sanitätsbüchlein und den Führerschein für Spezialfahrzeuge werden dem im Dienst stehenden Personal zurückerstattet, falls die Arztvisiten für die Ausübung des Dienstes vorgeschrieben sind.