Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Dem Erziehungspersonal der Landesjugendwohngemeinschaft wird eine graduelle Erhöhung des ordentlichen Urlaubes von einem Tag für jedes effektive Dienstjahr, beginnend mit dem dritten, gewährt.
(2) Die Begünstigung laut Absatz 1 ist Jahr für Jahr bis zu einem Höchstausmaß von 10 Tagen pro Jahr häufbar und kann während oder am Ende der Dienstzeit beansprucht werden.
(3) Bei einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses für wenigstens ein Jahr oder einem Wartestand für mindestens ein Jahr beginnt der Berechnungszeitraum für die Häufung laut Absatz 2 von neuem, wobei der vorhergehende Dienst dafür nicht mehr zählt.
(4) Für die Anwendung der Begünstigung laut Absatz 1 zählt der seit 1. Jänner 1997 geleistete effektive Dienst.