(1) Nach Diskussion mit den repräsentativen Gewerkschaften genehmigt die Verwaltung einen jährlichen Aus- und Weiterbildungsplan des Personals, der folgende Ziele verfolgt:
- a) Grundausbildung des neu aufgenommenen Personals;
- b) Aus- und Weiterbildung des Personals zum Zwecke einer nachhaltigen beruflichen Entwicklung sowie der ständigen Qualitätsverbesserung der von der Verwaltung angebotenen Dienste;
- c) neue Qualifizierung des Personals, das nach langer Abwesenheit wieder in den Dienst tritt;
- d) Unterstützung der Prozesse zur Neuordnung und organisatorischen Neustrukturierung sowie zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsabläufen.
(2) Die Verwaltung übergibt den repräsentativen Gewerkschaften einen jährlichen Bericht über die Umsetzung des Aus- und Weiterbildungsplans des Vorjahres.
(3) Der in Absatz 1 vorgesehene Aus- und Weiterbildungsplan wird mit Hilfe eigener Dienste, interner Strukturen oder auf der Grundlage von Konventionen mit Dritten umgesetzt. Zu den entsprechenden Initiativen kann, bei Spesenbeteiligung, auch das Personal anderer Körperschaften und nicht gewinnorientierter Einrichtungen zugelassen werden, die ausschließlich zur Ausübung von institutionellen Tätigkeiten der Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages geschaffen wurden, einschließlich der repräsentativen Gewerkschaften des Landespersonals.
(4) Die Teilnahme des Personals an Aus- und Weiterbildungstätigkeiten findet in folgenden Formen statt:
- a) Teilnahme, die von der Verwaltung für verpflichtend erklärt wird, wobei die Spesen ausschließlich zu Lasten der Verwaltung gehen (siehe Absatz 5);
- b) freiwillige Teilnahme des Personals im besonderen Interesse für die Verwaltung; das Personal kann bis zu 20 Arbeitstage pro Jahr bezahlten Sonderurlaub beanspruchen; die Verwaltung übernimmt die Hälfte der Spesen (siehe Absatz 6);
- c) freiwillige Teilnahme des Personals im Interesse der Verwaltung; das Personal kann bis zu 20 Arbeitstage pro Jahr bezahlten Sonderurlaub beanspruchen; die Verwaltung übernimmt keine weiteren Kosten (siehe Absatz 6);
- d) freiwillige Teilnahme in ausschließlichem Interesse des Personals; das Personal wird in den unbezahlten Sonderurlaub laut Artikel 23 des BÜKV vom 29. Juli 1999 versetzt.
(5) In folgenden Fällen wird die Teilnahme des Personals an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für verpflichtend erklärt und die Kosten sowie Außendienstspesen von der Verwaltung übernommen:
- a) Aus- und Weiterbildungsinitiativen, die im Aus- und Weiterbildungsplan des Personals vorgesehen sind;
- b) alle anderen Aus- und Weiterbildungsinitiativen, die von der Verwaltung aus dienstlichen Gründen für verpflichtend erklärt werden.
(6) Die Sonderurlaube laut Buchstaben b) und c) des Absatzes 4 sind zwecks Feststellung der Höchstgrenze von 20 Arbeitstagen pro Jahr zusammenzuzählen und werden genehmigt, falls sie mit den Diensterfordernissen vereinbar sind.
(7) Falls die Aus- und Weiterbildungstätigkeit für die Verwaltung einen geschätzten Kostenaufwand von mehr als 4.131,66 Euro pro Sonnenjahr mit sich bringt, kann die Teilnahme an denselben von der Verpflichtung des Personals abhängig gemacht werden, sich für eine gewisse Frist an die Verwaltung zu binden, wobei die geschätzten Gesamtkosten der entsprechenden Aus- und Weiterbildungstätigkeit berücksichtigt werden. Die Bindefrist darf drei Jahre nicht überschreiten. Falls sie nicht eingehalten wird, ist das Personal verpflichtet, der Verwaltung eine Ersatzentschädigung im Verhältnis zur nicht eingehaltenen Bindefrist sowie zu den von der Verwaltung für die entsprechende Fortbildung getragenen Gesamtkosten zu zahlen. Die Bindefrist und die für die Nichteinhaltung derselben für die Verwaltung vorgesehene Ersatzentschädigung werden im Vorhinein zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Personal vereinbart.