Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Juli 2002, Nr. 30.
(1) Folgende Sachbereiche werden in dezentralen Vertragsverhandlungen für einzelne oder ähnlicher Bereiche geregelt:
(2) Die öffentliche Delegation wird von der Landesregierung ernannt.
(3) Die Gewerkschaftsdelegation setzt sich aus der repräsentativen Gewerkschaftsvertretung des Personals des Bereiches des Personal der Landesverwaltung zusammen.
(4) Gemäß Artikel 6 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.07.1999 werden in den dezentralen Verträgen eigene Klauseln über Zeiten, Regeln und Verfahren zur Überprüfung ihrer Umsetzung vorgesehen. Die dezentralen Vertragsverhandlungen über die mit vorliegendem Vertrag diesen vorbehaltenen Sachbereiche werden innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Vertrages aufgenommen.