Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. August 2001, Nr. 34.
(1) Die Höhe der Ergebniszulage wird vom zuständigen Vorgesetzten aufgrund der Kriterien bestimmt, die gemäß Artikel 7 des vorliegenden Vertrages im Beurteilungssystem festgelegt werden.Bei der Bestimmung der Ergebniszulage werden folgende Kriterien berücksichtigt:
(2) Im Beurteilungssystem werden die Bedingungen angegeben aufgrund derer die Ergebniszulage verweigert werden kann.
(3) Für das Jahr 2000 erfolgt die Zuweisung der Ergebniszulage aufgrund eines Gespräches mit den betroffenen Führungskräften, wobei die für dieses Jahr aufgrund der geltenden Bestimmungen abgegebene Gesamtbeurteilung berücksichtigt wird.
(4) Die Ermächtigung zur Leistung von Überstunden erfolgt unter Bezugnahme auf die für das jeweilige Jahr vereinbarten Ziele und Ergebnisse.