(1) Aufgrund der in der Anlage 2 zu diesem Vertrag bestimmten Kriterien legt die Verwaltung, nach Rücksprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die Parameter für die Festsetzung der Funktionszulage für die einzelnen Führungsstrukturen fest.
(2) Die Verwaltung nimmt die Festsetzung der Funktionszulage für die einzelnen Führungsstrukturen nach Rücksprache mit den Vorgesetzten der Führungskräfte vor, die den jeweiligen Strukturen vorstehen. Falls die Aufgaben der Führungsstruktur sich ändern, so erfolgt eine Neufestsetzung der Funktionszulage.
(3) Die im bereichsübergreifenden Vertrag festgelegten Höchstkoeffizienten können in den aufgrund der Kriterien laut Absatz 1 bestimmten Fällen bis zu folgenden Höchstkoeffizienten überschritten werden:
- a) für die Ämter und ähnliche Führungsstrukturen: Koeffizient 1,2,
- b) für die Abteilungen und ähnliche Führungsstrukturen: Koeffizient 2,2,
- c) für die Ressortdirektionen und ähnliche Führungsstrukturen: Koeffizient 3,3.
(4) Im Falle der Festsetzung der Funktionszulage mit einem höheren Koeffizienten, als im bereichsübergreifenden Vertrag vorgesehen, sind die besonderen Gründe anzugeben, die die entsprechende Erhöhung rechtfertigen, wobei auf die in anderen Bereichen gegebenen Fällen Bezug genommen und auf die jeweilige Besonderheit eingegangen werden muss. Zu diesem Zwecke werden bei der Festlegung der Parameter laut Absatz 1 entsprechende Bewertungselemente eingeführt, die die Führungsstrukturen von außerordentlicher Größe oder besonderer Bedeutung, denen besonders komplexe Aufgaben anvertraut wurden, bestimmen.
(5) Für die Ressortdirektionen wird die Funktionszulage aufgrund der in der Anlage 2, Abschnitt 2, zum vorliegenden Vertrag für die Abteilungen festgesetzten Kriterien bestimmt, wobei die Anzahl der Abteilungen des Ressorts und der für diese bestimmte Koeffiezient berücksichtigt werden.
(6) Für den Vize Generaldirektor, den Koordinator der Prüfstelle, den Hauptschulamtsleiter und die Schulamtsleiter wird die Funktionszulage aufgrund der in der Anlage 2, 1. Teil, enthaltenen Kriterien bestimmt.