Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Die mit Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 11. Mai 1981, Nr. 11, eingefügt mit Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 57, vorgesehene Begünstigung findet nur für den bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages angereiften Dienstzeitraum Anwendung.
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht für das Personal, das innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Vertrages wegen Erreichung des Höchstalters in den Ruhestand versetzt wird oder für den Dienst auf Dauer ungeeignet wird oder stirbt. Diesem Personal wird bei der Versetzung in den Ruhestand für die Berechnung der Abfertigung ein konventionelles Dienstalter im Ausmaß von zehn zweijährigen Vorrückungen zuerkannt, die auf das Anfangsgehalt der oberen Besoldungsstufe berechnet werden.