Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Für den ordentlichen Urlaub gilt ab 1. Jänner 1997 die für die Allgemeinheit der Landesbediensteten geltende Regelung.
(2) Dem Personal des Landesforstkorps mit mehr als fünfzehn Dienstjahren am 31.12.1996 wird ein bezahlter jährlicher persönlicher Sonderurlaub in folgendem Ausmaß zuerkannt:
(3) Das von Absatz 2 betroffene Personal kann innerhalb der Fallfrist des 31. Dezember 1997 anstelle des Sonderurlaubes für eine persönliche Jahreszulage optieren, die im Monat Dezember jährlich ausbezahlt wird und einem Dreißigstel des Dezembergehaltes für jeden Tag Sonderurlaub entspricht. Die Option hat Wirkung ab 1. Jänner 1998.
(4) Die Begünstigungen gemäß den Absätzen 2 und 3 verfallen im Falle des Ausscheidens aus dem Landesforstkorps.