Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Das Personal der sechsten Funktionsebene, das der Abteilung Forst zugeteilt ist und bei Inkrafttreten dieses Vertrages für einen Zeitraum von wenigstens sechs Jahren kontinuierlich und vorwiegend die im Artikel 2 vorgesehenen Aufgaben ausgeübt hat, wird in das Berufsbild des Försters eingestuft und bekleidet den Rang eines Försters.
(2) Die endgültige Bestätigung über die Einstufung in das neue Berufsbild erfolgt nach Bestehen des Probejahres für die Aufnahme in den Landesdienst.
(3) Im Zuge der Einstufung in eine höhere Funktionsebene wird eine Erhöhung des angereiften Gehaltes in der Gehaltsstufte um nicht weniger als dreieinhalb Prozent gewährleistet.