Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Das Berufsbild des/der Forstinspektors/Forstinspektorin laut Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Juni 1995, Nr. 26 erhält die neue Benennung "Forstrat/Forsträtin".
(2) In der Anlage 1 des obgenannten Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Juni 1995, Nr. 26 werden die Worte "Forstinspektor/Forstinspektorin" ersetzt durch die Worte "Forstrat/Forsträtin".
(3) Ränge: Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:
(4) Das Personal, das bisher ins Berufsbild des Forstinspektors/der Forstinspektorin eingestuft war und aufgrund dieses Vertrages dem Landesforstkorps angehört, wird in die im Absatz 3 vorgesehenen Ränge eingestuft, und zwar unter Berücksichtigung des in diesem Berufsbild oder im entsprechenden früheren Rang angereiften Dienstalters.