Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Das Personal des Berufsbildes des/der Försters/Försterin übt im Sinne der entsprechenden staatlichen Bestimmungen auch die Funktionen des einfachen Amtsträgers der Sicherheitspolizei und des höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei aus.
(2) Dieses Personal besorgt im Rahmen der institutionellen Aufgaben und in Zusammenarbeit mit den Ranghöheren die Erhebungen für die vorgesehenen Vorschriften und Verfahren, wobei für die eigene Initiative ein dem jeweiligen Rang entsprechender Ermessensspielraum besteht. Es übernimmt dabei auch die Koordinierung von rangniedrigeren Bediensteten oder die Leitung von kleinen operativen Einheiten und vertritt den Vorgesetzten bei Abwesenheit oder Verhinderung. Es besorgt auch die mit der Erledigung der eigenen Aufgaben verbundene zusätzliche Tätigkeit, wobei es auch Geräte und komplexe Systeme verwendet. Dieses Personal ist entsprechend der beruflichen Erfahrung auch in der Ausbildung tätig.
(3) Zugangsvoraussetzungen:
(4) Zweisprachigkeit: Nachweis B.
(5) Ränge: Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:
(6) Vertikale Mobilität: Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in die Berufsbilder Forstinspektor/Forstinspektorin, Umwelt- und Hygieneinspektor/inspektorin, Arbeitsinspektor/Arbeitsinspektorin. Nach acht Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in die Berufsbilder technischer Inspektor/technische Inspektorin, Organisationsinspektor/Organisationsinspektorin.