Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Außer den Polizei- und Aufsichtsaufgaben bezüglich der Einhaltung der geltenden Bestimmungen in den Bereichen Forstwirtschaft, Tierwelt und Jagd, Fischerei, Gewässer-, Umwelt- und Landschaftsschutz führt das Personal des Landesforstkorps im Rahmen der nachgenannten institutionellen Aufgaben auch technische Aufgaben und Bewirtschaftungsmaßnahmen aus und sorgt für Betreuung, Öffentlichkeitsarbeit und Beratung.
(2) Das Personal des Landesforstkorps sorgt für:
(3) Das Personal des Landesforstkorps übt im Bereich der Zuständigkeiten der Autonomen Provinz Bozen die Befugnisse und Aufgaben aus, die auf gesamtstaatlicher Ebene dem staatlichen Forstkorps übertragen sind.