Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Der Aufstieg in der Besoldung nach Gehaltsklassen und zweijährigen Gehaltsvorrückungen in der unteren und oberen Besoldungsstufe wird vom Vorgesetzten von der zufriedenstellenden Bewertung des Bediensteten in Hinsicht auf die Erfüllung der Aufgaben abhängig gemacht, wobei die Produktivität, der Einsatz und das Verantwortungsbewußtsein des Bediensteten zu berücksichtigen sind.
(2) Im Rahmen jeder einzelnen Funktionsebene erfolgt der Wechsel von der unteren in die obere Besoldungsstufe aufgrund einer begründeten zufriedenstellenden Beurteilung des Bediensteten durch den zuständigen Vorgesetzten, wobei die im Zuge der Dienstjahre in der unteren Besoldungsstufe erreichte berufliche Qualifizierung zu berücksichtigen ist. Diese Beurteilung berücksichtigt auch die vorhergehenden Beurteilungen.
(3) Die Beurteilungen gemäß Absatz 1 und 2 werden nach einem Gespräch mit dem betroffenen Bediensteten auf einem eigens hierfür vorgesehenen Formblatt festgehalten. Im Falle einer positiven Beurteilung erfolgt die Einstufung in die obere Besoldungsstufe nach Ablauf der vorgesehenen zwei Jahre. Im Falle einer negativen Beurteilung wird dem Bediensteten innerhalb von fünfzehn Tagen die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Beurteilung gegeben. Danach wird die negative Beurteilung endgültig. Dieses Personal muß im Laufe des Jahres auf die nicht zufriedenstellende Arbeitsleistung hingewiesen werden.
(4) Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Beurteilung bleibt das Personal in der gegenwärtigen Gehaltsklasse oder Gehaltsvorrückung eingestuft und zwar bis zu einer zufriedenstellenden Beurteilung am Ende des nächsten oder der folgenden Zweijahreszeiträume.