Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Dem Personal, das in Gesellschaften oder Körperschaften Mandate bekleidet, wofür die Ernennung durch das Land erfolgt, kann die Landesregierung bei der Ernennung eine Zulage gewähren, die sich nach der Bilanz der Gesellschaft oder Körperschaft, nach der mit dem Mandat verbundenen Verantwortung und der Fülle der entsprechenden Aufgaben richtet.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Zulage wird für zwölf Monate ausbezahlt.