Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Die im Artikel 7 und in der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10, vorgesehenen Erhöhungen der Förderungszulage bleiben dem Personal, dem sie bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zustehen, als persönliche Zulage erhalten, außer sie werden durch die im Artikel 3 des vorliegenden Vertrages vorgesehene Risikozulage ersetzt.