Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Personal auf Vorschlag des vorgesetzten Regierungsmitgliedes und nach Anhören des Direktors der jeweiligen Abteilung eine Zulage für die Ausübung von Aufgaben zu gewähren, womit folgende Risiken verbunden sind:
(2) Bei der Bewertung des Risikos laut Absatz 1 werden die aufgrund des bekleideten Funktionsranges zumutbaren Risiken berücksichtigt.
(3) Die Zulage laut Absatz 1 darf 20 Prozent des monatlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene nicht überschreiten. Die Voraussetzungen, die die Gewährung dieser Zulage rechtfertigen, sind periodisch vom vorgesetzten Direktor zu überprüfen.
(4) Die Personalabteilung liefert den Gewerkschaftsorganisationen die Informationen über die Anwendung des vorliegenden Artikels und bespricht, auf deren Antrag, die entsprechenden Maßnahmen mit ihnen.