(1) Um wesentliche Dienste außerhalb der normalen Dienstzeit zu gewährleisten, können entsprechende, obligatorische Bereitschaftsdienste eingeführt werden, und zwar unter Berücksichtigung folgender Kriterien und Modalitäten:
- a) die Landesregierung überprüft, ob bei Eintreffen bestimmter Vorfälle das Funktionieren wesentlicher Dienste für den Umweltschutz, für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Personen sowie zur Sicherung des Verkehrs zu gewährleisten sind;
- b) die Turnusse des Bereitschaftsdienstes sind unter dem betroffenen Personal angemessen zu verteilen;
- c) der Bereitschaftsdienst wird außerhalb der normalen Dienstzeit geleistet, wobei das Personal verpflichtet ist, jederzeit mittels geeignetem Kommunikationsmittel erreichbar zu sein, um im Bedarfsfalle innerhalb der vorgegebenen Frist den vorgesehenen Arbeitsplatz oder Einsatzort zu erreichen oder um auf jeden Fall den vorgesehenen Dienst zu gewährleisten.
(2) In der Regel kann das Personal für nicht mehr als sechs Tage im Monat verpflichtet werden, Bereitschaftsdienst zu leisten. Für saisonsmäßig bedingte Diensterfordernisse sind bis zu fünfzehn Tage Bereitschaftsdienst im Monat zulässig.
(3) Die Einführung des Bereitschaftsdienstes und die Modalitäten über die Abwicklung desselben werden auf Vorschlag des vorgesetzten Regierungsmitgliedes, nach Anhören des jeweiligen Abteilungsdirektors, von der Landesregierung ermächtigt.
(4) Für den Bereitschaftsdienst steht in der Regel eine Stundenvergütung im Ausmaß von elf Prozent der Überstundenvergütung zu, die auf den Anfangslohn der jeweiligen Funktionsebene berechnet wird. Diese Vergütung kann im Falle einer geringeren Belastung reduziert werden.
(5) Pro Stunde Bereitschaftsdienst können anstatt der Vergütung laut Absatz 4 sechs Minuten an Zeitausgleich gewährt werden, die für den Bereitschaftsdienst von zwanzig bis sieben Uhr und an arbeitsfreien Tagen auf sieben Minuten erhöht werden.
(6) Es kommt Absatz 4 von Artikel 3 zur Anwendung.