Veröffentlicht im A.Bl. vom 6. Mai 2008, Nr. 19.
(1) Für die Zuerkennung der Gehaltsposition kommt die vom geltenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehene Regelung über die berufliche Entwicklung zur Anwendung. Als Ausgangsposition für die Weiterentwicklung gilt die den Inspektoren/ Inspektorinnen der Stammrolle auf Grund der Vergleichstabelle laut Anlage 1 des Landeskollektivvertrages vom 3. Oktober 2002 am 1. April 1998 nach Klassen und Vorrückungen zugewiesene Gehaltsposition.
(2) Die vom Absatz 1 vorgesehene Neuberechnung der Laufbahn erfolgt mit Wirkung ab 1. September 2003.