Veröffentlicht im A.Bl. vom 6. Mai 2008, Nr. 19.
(1) Mit Wirkung ab dem Schuljahr 2006/2007 wird für die Berechnung des individuellen Funktionsgehaltes jedem Inspektor/jeder Inspektorin vom zuständigen Schulamtsleiter/von der zuständigen Schulamtsleiterin die Landesfunktionszulage zuerkannt. Diese Landesfunktionszulage wird unter Anwendung der Koeffizienten von mindestens 1,4 und höchstens 1,8, nach den vom jeweiligen Schulamtsleiter vorherbestimmten Kriterien und berechnet auf die jährliche Besoldung der achten Funktionsebene, zweite Gehaltsklasse, der unteren Besoldungsstufe des Landespersonals berechnet.
(2) Mit Wirkung ab 1. September 2006 wird der Koeffizient für die Zuerkennung der Landesfunktionszulage, wie bereits für jeden Inspektor/Inspektorin festgelegt, um 0.10 erhöht.
(3) Jede weitere Festlegung des Koeffizienten gemäß Absatz 1 muss unter Einhaltung des von der Landesregierung je Schulamt festgelegten durchschnittlichen Koeffizienten erfolgen.