Veröffentlicht im A.Bl. vom 6. Mai 2008, Nr. 19.
(1) Wenn die Verwaltung die effektive Verbindung der vom Inspektor/von der Inspektorin gemäß Absatz 2 des Art. 6 des LKV vom 3. Oktober 2002 besuchten Weiter- bzw. Fortbildungsmaßnahme mit seiner/ihrer Diensttätigkeit und seinem/ihrem Auftrag anerkennt, übernimmt sie die gesamten belegten Ausgaben.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1, finden für die Inspektoren/innen die zusätzlichen Begünstigungen im Bereich der Fortbildung Anwendung, die für die Führungskräfte des Landes vorgesehen sind.