(1) Den leitenden Gewerkschaftsfunktionären wird, auf Antrag der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, ein bezahlter Sonderurlaub aus Gewerkschaftsgründen gewährt.
(2) Die Anzahl der Bediensteten mit Anspruch auf den in Absatz 1 genannten Sonderurlaub darf eine Einheit für jeweils 2000 im Dienst stehende Bedienstete - Bruchteile dieser Zahl über 1000 werden aufgerundet - des jeweiligen Verwaltungszweiges nicht überschreiten, es sei denn, im Tarifabkommen auf Verwaltungszweigebene ist etwas anderes vorgesehen.
(3) Die Aufteilung des Sonderurlaub- und Wartestandkontingentes unter den Gewerkschaftsorganisationen, und zwar unter Berücksichtigung der eingeschriebenen Mitglieder, wird im gemeinsamen Einvernehmen von den Körperschaften und den Gewerkschaftsvertretungen, die den jeweiligen Tarifvertrag auf Verwaltungszweigebene unterschreiben, vorgenommen. Die Aufteilung erfolgt jeweils innerhalb der ersten drei Monate für einen Zeitraum von drei Jahren.
(4) Den Bediensteten, die den in Absatz 1 vorgesehenen Sonderurlaub beanspruchen, werden alle von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Lohnbezüge bezahlt, mit Ausnahme der Überstundenvergütungen, der Außendienste und der Zulagen, die an eine effektive Dienstleistung gebunden sind.
(5) Von den in Absatz 4 vorgesehenen Bezügen werden aufgrund einer eigenen Erklärung, die vom betroffenen Bediensteten abzugeben ist, die allfälligen Beträge abgezogen, die von den Gewerkschaftsorganisationen als Entlohnung ausgezahlt werden; davon nicht betroffen sind die Vergütungen von Spesen.
(6) Der Sonderurlaub aus Gewerkschaftsgründen gilt in jeder Hinsicht als effektive Dienstzeit, nicht aber im Hinblick auf die Probezeit und das Recht auf ordentlichen Urlaub. Für das Personal in bezahlter Gewerkschaftsfreistellung wird die Gehaltsprogression laut den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 des Artikels 76 von Amt wegen zuerkannt.
(7) Der Sonderurlaub läuft ab, wenn das Gewerkschaftsmandat aus irgendeinem Grunde verfällt.
(8) Für jene Bediensteten, die Gewerkschaftsmandate auf Landes-, Regional- oder Staatsebene bekleiden, können die Tarifabkommen auf Verwaltungszweig- oder verwaltungszweigübergreifender Ebene die Möglichkeit einer Versetzung in den unbezahlten Wartestand für die gesamte Dauer des Mandates vorsehen.
(9) In Erwartung der neuen Regelung laut Artikel 3 des vorliegenden Vertrages findet für das Personal des Landesgesundheitsdienstes, mit Ausnahme des Personals des Bereiches der Ärzte und Tierärzte sowie der Bereiche der sanitären, Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Führungskräfte, weiterhin die für dieses Personal bisher geltende Sonderregelung Anwendung.
(10) Der unbezahlte Wartestand aus Gewerkschaftsgründen gilt ab 1. Jänner 2001 für die besoldungsmäßige Entwicklung.