(1) Im Bereichsvertrag werden geregelt: die Errichtung von Ausspeisungen oder Betriebskantinen; der Abschluss von Vereinbarungen mit Gaststätten oder mit einschlägig spezialisierten Unternehmen; der Betrag zu Lasten des Personals. Bei jeglicher Form des Mensadienstes, sei er direkter oder indirekter Art, einschließlich Essensgutscheine, muss gewährleistet sein, dass ein Teil der effektiven Spesen der einzelnen Mahlzeit zu Lasten des Personals geht. Im Bereichsvertrag muss gewährleistet werden, dass das Personal mit täglich nicht weniger als sechs Arbeitsstunden den Mensadienst oder einen Ersatzdienst für zumindest eine Mahlzeit beanspruchen kann. Für besondere Fälle kann vom Limit der sechs Arbeitsstunden abgesehen werden.
(2) Dem Personal, welches Anrecht auf eine Mahlzeit hat, muss die notwendige Zeit zur Einnahme der Mahlzeit gewährt werden.
(3) Die Ausspeisungen, einschließlich der Schulausspeisungen, können auf Grund eigener Vereinbarung auch vom Personal anderer Körperschaften beansprucht werden, vorausgesetzt, dass dies vereinbar ist.
(4) Der Kostenanteil der Verwaltung an den Essensgutscheinen wird alljährlich, beginnend ab dem Jahr 2008, aufgrund des vom ASTAT in der Gemeinde Bozen für die Familien von Arbeitern und Angestellten ermittelten Prozentsatzes der tendenziellen Inflationsrate für das vorhergehende Jahr angepasst.
(5) Die jährliche Angleichung laut Absatz 4 wird nicht vorgenommen, wenn der Kostenanteil der Verwaltung an den Essensgutscheinen 5,00 oder mehr beträgt.