(1) Dem Personal, das im Laufe des Jahres 2007 oder 2008 mit Anrecht auf Pension vom Dienst ausgeschieden ist oder ausscheidet, wird die Gehaltserhöhung laut Artikel 91 und 92 dieses Vertrages in Bezug auf die vollen im Dienst verbrachten Monate im Jahr des Dienstaustrittes neu bestimmt, wobei die entsprechende Erhöhung in Zwölftel berechnet wird.
(2) Die in diesem Vertrag vorgesehene Erhöhung der Gehälter gilt für die Überstunden die ab Ersten des folgenden Monats nach Veröffentlichung dieses Vertrages im Amtsblatt der Region geleistet werden.
(3) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung, werden die in den Artikeln 91 und 92 vorgesehenen Gehaltserhöhungen, und zwar zu den dort vorgesehenen Laufzeiten, auf alle besoldungsmäßige Institute angewandt, für deren Berechnung die geltenden Vorschriften Bezug auf das Jahres- oder Monatsgehalt der oben genannten Lohnelemente nehmen.
(4) Die im Artikel 91 vorgesehenen Erhöhungen der Gehälter der Besoldungsstufen finden, in den dort vorgesehenen Ausmaß und Fälligkeiten, auch auf die wie immer genannten persönlichen Zulagen Anwendung, auf die bereits im vorausgehenden Vertragszeitraum die Erhöhung für die entsprechenden Gehälter zur Anwendung gekommen sind.