Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die Wahlkommission nimmt aufgrund der Ergebnisse der Stimmzählung die Zuteilung der Sitze vor und verfasst ein Protokoll über die Wahlhandlungen, das von allen Mitgliedern der Wahlkommission unterschrieben werden muss.
(2) Falls innerhalb von fünf Tagen nach Aushang des Ergebnisses der Stimmzählung keine Rekurse von interessierten Personen eingereicht werden, wird die Zuteilung der Sitze endgültig und die Wahlkommission hält dies im Protokoll fest.
(3) Falls innerhalb der vorgesehenen Frist Rekurse eingereicht werden, überprüft die Wahlkommission diese innerhalb von 48 Stunden und hält im Protokoll die getroffene Entscheidung fest.
(4) Eine Kopie des Protokolls laut Absatz 3 und der Protokolle der Wahlämter muss innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der im vorhergehenden Absatz genannten Handlungen jeder Vertreterin bzw. jedem Vertreter der Gewerkschaften, die eine Liste eingebracht haben, sowie der Schule gemäß Artikel 6 Absatz 1 letzter Punkt zugestellt werden.