Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Der Wahlort wird von der Wahlkommission, nach vorhergehender Vereinbarung mit der jeweiligen Schule, so festgelegt, dass allen Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes ermöglicht wird.
(2) Falls die Lage der Schulstellen oder die Anzahl der Wählerinnen und Wähler es erfordern, können mehrere Wahlorte festgelegt werden, jedoch unter Vermeidung einer übermäßigen Aufteilung, auch um in jeder Hinsicht das Wahlgeheimnis zu wahren, und in der Regel unter Gewährleistung der Gleichzeitigkeit der Wahlhandlungen.
(3) Der Wahlort sowie der Wahlkalender müssen allen Lehrpersonen durch Mitteilung an der Anschlagtafel gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Wahlordnung zumindest acht Tage vor dem Wahltag bekannt gegeben werden.