Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Jede Einbringerin bzw. jeder Einbringer einer Liste hat die Möglichkeit für jedes Wahlamt eine Stimmzählerin bzw. einen Stimmzähler namhaft zu machen, die bzw. der unter den wahlberechtigten, nicht kandidierenden Lehrpersonen ausgewählt wird. Falls in der Schule eine einzige Liste eingereicht wurde, werden zwei Stimmzählerinnen bzw. Stimmzähler namhaft gemacht.
(2) Die Namhaftmachung der Stimmzählerinnen bzw. der Stimmzähler muss zumindest 48 Stunden vor Wahlbeginn erfolgen.
(3) Für die Präsidentinnen und Präsidenten der Wahlämter sowie für die Stimmzählerinnen und Stimmzähler gilt die Dauer der Wahlhandlungen, einschließlich dem Nachmittag vor der Wahl und dem Tag nach der Schließung der Wahlämter, in jeder Hinsicht als Arbeitszeit.