(1) Für die Wahl der EGV können von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die den vorliegenden Kollektivvertrag unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, Listen eingereicht werden.
(2) Von Seiten der in Absatz 1 genannten Gewerkschaften ist für das Einreichen der Listen eine Anzahl von Unterschriften von nicht weniger als 2% der gesamten Lehrpersonen, die an der Schule das Wahlrecht haben, erforderlich. Jede Lehrperson kann nur für eine Liste unterschreiben, bei sonstiger Nichtigkeit der Unterschrift.
(3) Jede Liste hat eine Listeneinbringerin bzw. einen Listeneinbringer, die eine gebietsmäßig zuständige Funktionärin oder der ein gebietsmäßig zuständiger Funktionär der betroffenen Gewerkschaftsorganisation ist, bzw. eine von derselben ermächtigte Lehrperson der Schule. Die Unterschrift der Listeneinbringerin bzw. des Listeneinbringers muss vom Sekretariat der betroffenen Schule beglaubigt werden. Die Listeneinbringerin bzw. der Listeneinbringer gewährleistet, dass die von den Lehrpersonen auf der Liste angebrachten Unterschriften authentisch sind.
(4) Personen, die eine Liste einreichen oder Mitglied der Wahlkommission sind, können nicht für die Wahl kandidieren. Personen, welche die Listen unterzeichnen, können hingegen für die Wahl kandidieren.
(5) Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat kann nur für eine Liste antreten. Falls eine Kandidatin oder ein Kandidat, trotz dieses Verbotes, in mehreren Listen aufscheint, lädt die Wahlkommission laut Artikel 5 die betreffende Lehrperson, nach dem Verfall des Einreichtermins der Listen und vor dem Aushang derselben, ein, sich für eine der Listen zu entscheiden, bei sonstigem Ausschluss von der Wahl.