Veröffentlicht im A.Bl. vom 2. November 2005, Nr. 44.
(1) Das Personal laut Artikel 1 kann dem Zusatzrentenfonds für Beschäftigte von in der Region Trentino-Südtirol tätigen Arbeitgebern, kurz "Laborfonds" genannt, oder, alternativ dazu, anderen Zusatzrentenfonds gemäß der Regelung im staatlichen Kollektivvertrag beitreten.
(2) Die Beitrittsmodalitäten, der Verbleib bei den Fonds sowie sämtliche andere Rechte, die das Personal ausübt, werden von den Statuten und den Gründungsabkommen der Fonds geregelt.
(3) Der Beitritt zum Fonds erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 bzw. ab dem darauf folgenden Dienstantrittsdatum, unter der Voraussetzung, dass das Personal im Dienst einen entsprechenden Antrag innerhalb 31. Dezember 2005 einreicht und diese Wirkung mit den Bestimmungen des jeweiligen Fonds vereinbar ist. Für das restliche Personal wird der Beitritt jeweils ab dem 1. des darauf folgenden Monats wirksam, an dem die Mitteilung über den Beitritt zum Rentenfonds an die Provinz erfolgt.