(1) In Anwendung des Artikels 102 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 01.08.2002 kann das in das Berufsbild Sekretariatsassistent/in eingestufte Personal, welches im Ausmaß von mindestens 50% Aufgaben der VI. Funktionsebene ausübt, auf Antrag des/der Bewerbers/in zu einer gesonderten Eignungsprüfung zugelassen werden. Die Einstufung in die V. Funktionsebene verfällt, falls das Personal auf eigenen Antrag auf eine Stelle versetzt wird, deren Berufsbild der IV. Funktionsebene zugeordnet ist.
(2) Die Zulassung zur Eignungsprüfung laut Absatz 1 im Ausmaß von 50% der Stellen (die eventuellen Bruchteile einer Stelle werden auf die Einheit aufgerundet), welche zum 01.01.2004 dem Berufsbild Sekretariatsassistent/in vorbehalten sind, unterliegt der vorhergehenden Überprüfung durch eine eigene Expertenkommission oder durch die Prüfungskommission gemäß Absatz 5, bezügliche der Zurechnung der effektiv ausgeübten Aufgaben an ein entsprechendes Berufsbild der VI. Funktionsebene. Sollte eine Expertenkommission eingesetzt werden, so wird diese vom Generaldirektor ernannt und besteht aus drei Mitgliedern, woraus der/die Vorsitzende und ein/e Verwaltungssachbearbeiter/in als Sekretär/in ernannt wird.
Zur Eignungsprüfung können jene Bewerber/innen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis zugelassen werden, welche zum 31.12.2004 einen effektiven Dienst von mindestens 5 Jahren im Landesgesundheitsdienst angereift haben.
Falls jene, welche zur Eignungsprüfung zugelassen werden, 50% der umwandelbaren Stellen überschreiten, wird der Vorrang für die Zulassung den Bewerbern mit dem höheren Dienstalter im Landesgesundheitsdienst eingeräumt.
(3) Zwecks Absatz 1 gehören zu den der IV. Funktionsebene zurechenbaren Aufgaben jene gemäß Artikel 102 Absatz 3 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 01.08.2002 und jene gemäß Anlage 2 Artikel 9 Absatz 2 des Kollektivvertrages vom 28.08.2001 für Sekretariatsassistent/in.
(4) Zwecks Absatz 1 gehören zu den der VI. Funktionsebene zurechenbaren Aufgaben jene gemäß Artikel 102 Absatz 4 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 01.08.2002 und jene gemäß Anlage 2 Artikel 9 Absatz 2 des Kollektivvertrages vom 28.08.2001 für Verwaltungssachbearbeiter/in.
(5) Zur Durchführung der Eignungsprüfung, welche im Absatz 1 vorgesehen ist, ernennt der Generaldirektor des Sanitätsbetriebes eine Prüfungskommission, die sich aus drei im Prüfungsfach sachkundigen Mitgliedern zusammengesetzt; unter diesen wird der Präsident und ein/e Sekretär/in ernannt. Der/die Sekretär/in ist ein/e Verwaltungssachbearbeiter/in.
Die mündlich-praktische Prüfung betrifft die von den Kandidaten/innen ausgeübten Tätigkeiten, welche der VI. Funktionsebene entsprechen.
(6) Die Einstufung in das Berufsbild als qualifizierte/r Sekretariatsassistent/in erfolgt unter Umwandlung der von dem/der Bewerber/in besetzten Stelle mit Wirkung 01.01.2005. Bei der Einstufung wird eine sechsprozentige Gehaltserhöhung gemäß Artikel 67 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 01.08.2002 gewährt.
(7) Falls auf bereichsübergreifender Ebene eine andere Regelung getroffen wird, wird die in diesem Artikel vorgesehene Regelung derselben angepasst.