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In vigore al: 21/11/2014

n'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 7. April 2005 1)
Kollektivvertrag für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen Bereichs sowie des leitenden sanitären, Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches für den Zeitraum 2001-2004

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1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 19. April 2005, Nr. 16.

Art. 41 (Ständige Weiterbildung des Personals)

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels werden für das gesamte Personal mit unbefristetem und mit befristetem Arbeitsverhältnis angewandt.

(2) Ziel der Weiterbildung ist es, die Qualität der Dienste und Leistungen, welche von den Sanitätsbetrieben erbracht werden, ständig zu verbessern.

(3) Bei der Programmierung und der Durchführung der Weiterbildung werden in der Reihenfolge die Strategien und Ziele des Landesgesundheitsplanes, jene des Sanitätsbetriebes und schließlich der Organisationseinheit umgesetzt. Deren Inhalte sind deshalb als verpflichtende Weiterbildung zu bewerten.

Die verpflichtende Weiterbildung wird auf folgenden Ebenen veranstaltet:

  • a)  Interne verpflichtende Weiterbildungsveranstaltungen:
    Als solche gelten jene, die in den Weiterbildungsprogrammen auf Landesebene und in jenen der Sanitätsbetriebe, die auf der Grundlage der Inhalte der ersten erstellt werden, aufscheinen. Als solche gelten außerdem alle Veranstaltungen, die von Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben sind und im Besonderen vom Legislativdekret 626/94 i.g.F.
  • b)  Externe verpflichtende Weiterbildungsveranstaltungen:
    Als solche gelten alle Veranstaltungen, die nicht auf der Ebene der Landesverwaltung oder auf der Ebene der Sanitätsbetriebe angeboten werden, aber den Inhalten der genannten Programme entsprechen und die Zielsetzungen laut Punkt 3 verwirklichen.

(4) Die Sanitätsbetriebe garantieren dem betroffenen Personal im Rahmen der obligatorischen Weiterbildung den Erwerb der vom Gesundheitsministerium vorgesehenen Bildungskredits. Für das Personal handelt es sich in jeglicher Hinsicht um Dienst und die jeweiligen Ausgaben gehen zu Lasten des Betriebes.

(5) Als Gründe für die Unterbrechung des obligatorischen Erwerbes von Bildungskredits gelten der Mutterschaftsurlaub und der Vaterschaftsurlaub, der Wartestand aus jeglichem Grund sowie die Freistellung aus Erziehungsgründen, inklusive die Wartestände aus Gewerkschaftsgründen. Die für den Erwerb von Bildungskredits notwendige Zeit beginnt mit der Wiederaufnahme des Dienstes seitens des Bediensteten wieder zu laufen.

(6) Die Verantwortlichen der Sanitätsbetriebe und deren Organisationseinheiten übernehmen die Aufgabe, die Weiterbildung der Bediensteten zu fördern, sei es, um die eigenen Kompetenzen und jene der Mitarbeiter entsprechend den ständigen Anforderungen auf Qualitätsverbesserung zu erweitern, als auch, um die oben genannten Ziele umzusetzen.

(7) Die Weiterbildungsämter der Sanitätsbetriebe überprüfen und bewerten die Ergebnisse der auf Betriebsebene abgewickelten Weiterbildungsveranstaltungen und das Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals jene auf Landesebene.

(8) Das obgenannte Landesamt erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Weiterbildungsämtern der Sanitätsbetriebe geeignete Methoden und Instrumente der Evaluation.

Die Bewertung der Ausbildungsergebnisse des einzelnen Mitarbeiters erfolgt in einem persönlichen Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten. Negative Beurteilungen müssen schriftlich erfolgen.

(9) Jeder Bedienstete ist verpflichtet, sich aus- und weiterzubilden.

Es gelten die Kriterien und die Regelung, die von der Landeskommission für die ständige Weiterbildung, im Sinne des Artikels 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7 erstellt werden.

(10) Für das Personal, für welches diese Regelung keine Anwendung findet, wird folgendes festgelegt:

  • a)  das Personal bis einschließlich zur 3. Funktionsebene im Ausmaß von mindestens 4 Stunden pro Kalenderjahr;
  • b)  das Personal der 4. und 5. Funktionsebene im Ausmaß von mindestens 8 Stunden pro Kalenderjahr;
  • c)  das Personal ab der 6. Funktionsebene im Ausmaß von mindestens 16 Stunden pro Kalenderjahr.

In diese Stundenanzahl ist die freiwillige Weiterbildung im Sinne des folgenden Absatzes 14 und die Reisezeit für die verpflichtende Weiterbildung nicht inbegriffen.

(11) Die für die verpflichtende Weiterbildung verwendete Zeit wird, im Sinne der geltenden Außendienstregelung und im Rahmen der finanziellen Verfügbarkeit bezüglich der Spesenvergütungen, in jeder Hinsicht als Dienst angesehen. Dies gilt auch für die Bediensteten mit Teilzeitarbeitsverhältnissen, unabhängig von der Stundenanzahl und der Gliederung der wöchentlichen Arbeitszeit.

(12) In jedem Sanitätsbetrieb wird ein Fachkomitee für die berufliche Weiterbildung errichtet. Um einen optimalen Informationsfluss und Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals des Landes und den Weiterbildungsämtern der Sanitätsbetriebe zu gewährleisten, ist das Fachkomitee des Sanitätsbetriebes wie folgt zusammengesetzt:

  • a)  aus dem Leiter des Weiterbildungsamtes des Sanitätsbetriebes;
  • b)  aus den Mitgliedern des Landesarbeitskreises für Weiterbildung, die in diesem Gremium ihren Sanitätsbetrieb und ihre Berufsgruppe vertreten;
  • c)  aus weiteren vom Generaldirektor ernannten Fachleuten, deren Anzahl von der Komplexität der Dienststellen des Sanitätsbetriebes abhängt.

Der Vorsitzende des Fachkomitees wird von den Mitgliedern gewählt. Das Fachkomitee entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Fachkomitee entscheidet autonom über seine Arbeitsweise und informiert den Generaldirektor des Zugehörigkeitsbetriebes sowie das Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals über diese Entscheidungen (Wahl des Vorsitzenden und die Arbeitsweise).

(13) Das genannte Komitee hat folgende Zuständigkeiten und Hauptaufgaben:

  • a)  erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor und auf der Grundlage der Weiterbildungsprogramme des Landes, die Weiterbildungsprogramme des Betriebes;
  • b)  erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor die Kriterien für die Aufteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
  • c)  es erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor die Jahrespläne über die Aufteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
  • d)  es überprüft und entscheidet über die Anträge der Vorgesetzten und Bediensteten um Teilnahme an externen verpflichtenden und an den freiwilligen Weiterbildungsveranstaltungen;
  • e)  es legt im Einvernehmen mit dem Generaldirektor die jährlichen Prioritäten in der Weiterbildung auf der Grundlage der Zielsetzungen laut Absatz 3 als Orientierung für die Führungskräfte des Betriebes fest;
  • f)  es erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor Kriterien zur Gewährung der Unkostenbeiträge für die freiwillige Weiterbildung;
  • g)  es erarbeitet Vorschläge für Kriterien für die Ve9rteilung des Bildungsurlaubes.

Gegen die Ablehnung des Gesuches können sich die Interessierten an den Generaldirektor wenden, der endgültig entscheidet.

Im Sinne des Artikel 86 des geltenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 1. August 2002 werden die Gewerkschaften bei den Entscheidungen gemäß den Buchstaben a, b, c, e, f und g sowie den Anwendungskriterien zu Buchstabe d, dieses Absatzes angehört.

Die Teilnahme an einer internen verpflichtenden Weiterbildungsmaßnahme, gemäß Absatz 3 Buchstabe a), wird zwischen dem Mitarbeiter und dem direkten Vorgesetzten vereinbart.

(14) Die Sanitätsbetriebe können die freiwillige Weiterbildung der Bediensteten in folgenden Formen fördern:

  • a)  durch die Gewährung eines bezahlten Sonderurlaubes, der nur in Ausnahmefällen 5 Arbeitstage pro Jahr überschreiten kann;
  • b)  durch Gewährung eines Unkostenbeitrages auf die entstandenen Kosten. Um eine kontinuierliche Weiterbildung zu fördern, kann der Unkostenbeitrag auch den vorübergehend sich nicht im Dienst befindenden Bediensteten gewährt werden, sofern die Teilnahme an der Weiterbildung mit dem Grund der Abwesenheit vereinbar ist.

Die beiden Förderungsformen sind unter sich vereinbar.

(15) Die freiwillige Weiterbildung kann nur gewährt werden, wenn es die dienstlichen Erfordernisse erlauben und wenn die Weiterbildung auch im Interesse des Dienstes liegt. Das Interesse des Dienstes wird vom zuständigen Vorgesetzten festgestellt.

(16) Für die Finanzierung der beruflichen Weiterbildung werden von den Sanitätsbetrieben für jedes Kalenderjahr eigene Mittel zur Verfügung gestellt. Der jährliche Weiterbildungsfonds wird zu Beginn des Jahres festgelegt und setzt sich aus folgenden Quoten zusammen:

  • -  ab 01.01.2005 aus 1,2% jener Gehaltselemente, die dem Personal des gegenständlichen Verhandlungstisches im vorausgehenden Jahr ausbezahlt und für die Berechnung des 13. Monatsgehaltes herangezogen worden sind, ohne Berücksichtigung der Soziallabgaben des jeweiligen Vertragstisches. Zusätzlich werden die Restbeträge der vorgehenden Jahre, abzüglich einer Million Euro, inklusive Sozialabgaben, welche für die Finanzierung der una tantum Zulage gemäß Artikel 51 bestimmt sind, hinzugefügt;
  • -  ab 01.01.2006 wird für die Finanzierung des obgenannten Fonds seitens des Landes der eventuelle Restbetrag des vorhergehenden Jahres abgezogen, wobei auf alle Fälle die notwendige Finanzierung für den Erwerb der Bildungskredits gemäß Absatz 4 gewährleistet wird;
  • -  aus den finanziellen Mitteln gemäß Beschluss der Landesregierung über die Aufteilung und Bestimmung der Einnahmen für die Medikamentenforschung in den Sanitätsbetrieben.

Mit diesen Mitteln wird auch der Ankauf von Büchern, Fachzeitschriften und anderer Mittel, die für die kontinuierliche berufliche Weiterbildung der Bediensteten erforderlich sind, finanziert.

Eine Quote von 10% des gesamten Weiterbildungsfonds steht dem Generaldirektor als Reservefonds für die Finanzierung wichtiger und nicht vorhersehbarer Weiterbildungsinitiativen zur Verfügung.

Wird diese Quote nicht ausgeschöpft, so kann sie im selben Finanzjahr, soweit erforderlich, auch für die Finanzierung der anderen Weiterbildungsvorhaben verwendet werden.

(17) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass obige Regelung in allen Sanitätsbetrieben einheitlich zur Anwendung kommt.

Die Sanitätsbetriebe und das Assessorat müssen auf Antrag der Gewerkschaftsorganisationen alle Informationen betreffend die Finanzierung und die Spesen des vorliegenden Artikels geben.

(18) Die Sanitätsbetriebe können zum Zwecke der Umsetzung der Ziele gemäß Absatz 3 des gegenständlichen Artikels Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen abschließen.

(19) Die ständige Weiterbildung des Sanitätspersonals, welches der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe "Claudiana" zugewiesen ist, wird im Einvernehmen mit der geltenden Regelung von der Schule selbst autorisiert.

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