(1) Der Produktivitätsfonds laut Artikel 28 des Kollektivvertrags vom 28. August 2001, welcher den Sanitätsbetrieben im Jahr 2004 in Höhe von 19.779.918,79 Euro einschließlich Sozialabgaben zugewiesen wurde, wird um die auf bereichsübergreifender Ebene vorgesehene Inflationsrate erhöht.
(2) Auf Betriebsebene kann der den Betrieben laut Absatz 1 zugewiesene Produktivitätsfonds nach Vereinbarung mit den Gewerkschaften dem Personal zusätzlich zu den festen und kontinuierlichen Lohnelementen zugewiesen werden. Dies erfolgt in Form einer Produktivitätsprämie, die an folgende Aspekte gekoppelt ist:
- a) Verwirklichung von Zielen und Programmen, die auf der Grundlage des Betriebsplans mit der Direktion vereinbart werden, oder
- b) Leistung von Mehrstunden, oder
- c) Verwirklichung von Zielen und Programmen, die auf der Grundlage des Betriebsplans mit der Generaldirektion vereinbart werden und an die Leistung von Mehrstunden gebunden sind.
(3) 40% des oben genannten Fonds, welcher jährliche Produktivitätsprämie genannt wird, werden jährlich in individuellen Quoten im Verhältnis zum Anfangsgehalt der einzelnen Funktionsebenen ausbezahlt. Dies erfolgt nach den auf Betriebsebene vereinbarten Kriterien, in jedem Falle jedoch unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Umsetzung der vereinbarten Ziele und Aufgaben.
(4) Die Aufteilung von 60% des obgenannten Fonds, welcher Produktivitätsprämie genannt wird, ist sowohl an die erreichten Ziele im Rahmen der vereinbarten und zugewiesenen Zielvorhaben, der Erreichung der gesamten Produktivität, der Qualität, der Effizienz, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verbesserung der angebotenen Dienste, des besserem Einsatzes des Personals und der finanziellen Ressourcen, als auch an die Erbringung von Mehrstunden gebunden. Die Höchstzahl dieser Mehrstunden sowie das zur Leistung dieser Mehrstunden zugelassene Personal müssen auf Betriebsebene festgelegt werden.
(5) Für das Personal, das der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe zugewiesen ist, legt die Schule selbst nach Vereinbarung mit den Gewerkschaftsorganisationen die Modalitäten und Kriterien für die Zuerkennung der Mehrstunden fest und teilt diese dem Zugehörigkeitsbetrieb mit.
(6) Auf Betriebsebene können die Prozentsätze laut den Absätzen 3 und 4 nach Vereinbarung mit den Gewerkschaftsorganisationen im Rahmen von 20% abgeändert werden.
Allfällige Restbeträge des Fonds laut Absatz 4 fließen in den Fonds laut Absatz 3 ein.
(7) Der wirtschaftliche Wert einer Mehrstunde entspricht 4% vom monatlichen Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene.